Die recht preiswerten Domainnamen und fallende bis kostenlose Speicherplätze im Internet verleiten gerade dazu sich seinen "Wunschnamen" zu sichern. Auch suggeriert die Werbung vieler Webspaceanbieter dem Verbraucher Dritten zuvorzukommen. Die preiswerten Domains können den Inhabern der Namen jedoch teuer zu stehen kommen. Übersehen wird meistens, daß auch für das Internet das allgemeine Wettbewerbsrecht gilt. Dieses bezieht sich sowohl auf die Seiteninhalte, als auch auf die Namenswahl der Internetadresse, unabhängig der gewählten Topleveldomain (z.B. de, com, etc).
Vor der Registrierung der Domain, sollte somit die Prüfung auf schon vorhandene Verwendung bzw. Nutzung, sowie auf Namens- und Markenrecht stehen. Auch eine Verwechslungsgefahr durch klangliche Ähnlichkeit sollte geprüft werden. Die Kosten für solche Prüfungen, zu denen prinzipiell jeder verpflichtet ist, belaufen sich etwa auf 2000,- bis 6000,- DM. Sie können auch deutlich höher liegen und gewähren letztendlich nicht die Sicherheit der Nutzungsrechte des Namens im Internet (siehe Urteil www.filmworks.de vs. Filmworx).
Bezüglich der Bezeichnung GaLaBau sind landläufig viele Betriebe der Auffassung, daß es sich hier um eine allgemeine verwendete Abkürzung des Berufsfeldes des Garten- und Landschaftsbaus bzw. Landschaftsgärtners handelt. Verstärkt wird der Eindruck durch die häufige Nennung der "Abkürzung" in den Gartenbau-Medien. Doch der Anschein trügt. Häufig wird übersehen das der Bundesverband als ideeller Träger der Messe GaLaBau auf ein langjähriges Namensrecht zurückgreifen kann. Wie wir es nun seit September 1997 publizieren, wurde 1996 GaLaBau auch als Wortmarke beim Deutschen Patentamt registriert. Hierdurch kann der Bundesverband auf alle Rechte des Markenrechts zurückgreifen.
Da nach der Veröffentlichung der Marke kein Widerspruch eingelegt wurde, wird jeder Rechtsstreit um den Namen in der Regel mit einem Mindeststreitwert von 250.000,- DM angesetzt.
Wird man abgemahnt und möchte trotz der aufgeführten Fakten gegen den Bundesverband vorgehen, zum Beispiel durch rechtliche Austragung der Marke aus dem Markenverzeichnis, so sollte dieses nicht voreilig geschehen. Zunächst sind ausreichend Fakten zu recherchieren, mit denen der Bundesverband sein Recht untermauern kann. Nur so erhält man eine brauchbare Rechtsberatung und eine Chance sich durchzusetzen. Hierbei beachtet werden sollte, daß viele Rechtsversicherungen Streitigkeiten in Zusammenhang mit Markenrechten explizit aus den Versicherungsverträgen ausgeschlossen haben.
Ausgehend von der momentanen Rechtslage sollte eine Wahl der Internetadresse nicht über www.firmenname-galabau.de hinausgehen. Auch wenn rechtlich jedem ein Domainname zugestanden werden muß und die Vermischung der Internetadresse mit einem Markennamen noch nicht eindeutig geklärt sind, stellt das voranstellen der Bezeichnung GaLaBau, durch das Gewicht auf das erste Wort, rechtlich eine Markenverletzung dar. In einem 1997 geführten Gespräch mit Herrn Esser, Geschäftsführer des BGL, wurde uns die Gewichtung der Reihenfolge in dieser Form vermittelt. Sie sollte jedoch nur mit Vorsicht übernommen werden. Letztendlich wird empfohlen ganz auf das Wort GaLaBau zu verzichten, den beim Endkunden besitzt das Wort bei weitem nicht den Bedeutungsgrad, den es innerhalb der Branche besitzt - es ist sogar vollkommen unbekannt.
Der Autor dieses Artikels versteht sich nicht als Rechtsberater. Er hat sich mit der Materie jedoch schon länger befaßt. Es wird empfohlen alle Kriterien mit einem sachkundigen Rechtsberater im Markenrecht zu klären.
Informationen zu den Rechten in Bezug auf Internet-Namen können z.B. bei der NIC-DE abgerufen werden. Hinweise zur Markeneintragung des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus e.V. finden Sie unter gNet-Das grüne Netz | grünAktuell selbst oder beim Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V..